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Geldwäschegesetz „Warum wir Sie nach dem Personalausweis fragen“
Der Gesetzgeber hat einen großen Kreis von Gewerbetreibenden zur Einhaltung des Geldwäschegesetzes verpflichtet. Zu diesem Kreis gehören u.a. neben Kreditinstituten, Versicherungen, Rechtsanwälten und Notaren, Wirtschaftsprüfern und Treuhändern auch die Immobilienmakler. Wir sind demnach gemäß § 2 Ziffer 10. verpflichtet, die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes einzuhalten und bei der Ausübung unserer Tätigkeit danach zu handeln. Durch das Geldwäschegesetz werden uns bestimmte Sorgfaltspflichten auferlegt. Dazu gehören in Bezug zu unserer Geschäftstätigkeit besonders die Feststellung und die Überprüfung der Identität des Vertragspartners, die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt bzw. die Abklärung des PEP-Status (PEP = Politisch exponierte Person). Als Vertragspartner sind Sie gesetzlich verpflichtet, die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Regelungen enthält § 4 Abs. 6 und § 6 Abs. 2 Nr. 1 Satz 6 Geldwäschegesetz. Nach den Vorgaben des Geldwäschegesetzes (§ 4 und § 8) müssen wir vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder Durchführung der Transaktion Vertragspartner und, soweit vorhanden, wirtschaftlich Berechtigte identifizieren. Dazu müssen wir von unseren Vertragspartnern die folgenden Angaben erheben und uns durch Einsicht in Dokumente über deren Richtigkeit vergewissern: